Sie pflegen
einen Angehörigen
mit einer Pflegestufe

?

Dann haben Sie einen gesetztlichen Anspruch
auf kostenfreie Pflegehilfsmittel 
im Wert von bis zu 40,- € pro Monat.

!

Wie erhalte ich meine kostenfreien Pflegehilfsmittel?
Wir informieren Sie und helfen Ihnen dabei…

Erfüllen Sie die folgenden beiden Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 480,- Euro im Jahr.

Gesetzliche Pflegehilfsmittelversorgung nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit dem § 40 Absatz 2 SGB.

1. Sie haben einen Pflegegrad

Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5

2. Sie wohnen Zuhause oder in
einer Wohngemeinschaft

nicht in einer stationären Senioreneinrichtung oder Pflegeheim.

Sie haben
einen Pflegegrad

Pflegegrad 1, 2, 3,
4 oder 5

Sie wohnen
Zuhause oder in
einer Wohngemeinschaft

nicht in einer stationären
Senioreneinrichtung
oder Pflegeheim.

Folgende zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
sind gesetzlich erstattungsfähig:

Bei der Pflege von Patienten Zuhause sind Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Untersuchungshandschuhe, Bettschutzauflagen, Schutzschürzen und Mundschutz aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen unverzichtbar. Deswegen werden diese Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40,- Euro im Monat von der Pflegekasse erstattet. Einfach draufklicken und informieren:

Zusätzlich können beantragt werden
wiederverwendbare/ waschbare Bettschutzauflagen

(erstattungsfähiges Pflegehilfsmittel - PG51)

Wiederverwendbare, saugende Bettschutzeinlagen können zum Schutz von Matratzen bei der Körperhygiene bzw. bei der Nutzung von Bettpfannen und/oder Urinflaschen/-schiffchen verwendet werden. Die Auflage ist angenehm weich und schützt Ihr Bett zuverlässig vor Nässe und Verschmutzungen. Die Auflage hat die Maße 85 x 90 cm.

Wir kümmern uns um alles -

von der Belieferung bis zur Abrechnung
mit der Pflegekasse.

Was Sie tun müssen:

1. Prüfen Sie Ihren gesetzlichen Anspruch.
2. Beantragen Sie die Kostenübernahme.
3. Pflegehilfsmittel auswählen und kostenfrei jeden Monat nach Hause liefern lassen.

Wir helfen Ihnen gerne
beim Beantragen und Bestellen:

Der Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel muss bei der Kasse eingereicht werden. Sie brauchen einfach nur Ihren persönlichen Antrag auf Kostenübernahme sowie das Bestellformular für Ihre gewünschten kostenfreien Pflegehilfsmittel bei uns anzufordern (oder runterzuladen -> zum Download hier) und beide Formulare ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück zu senden. Wir kümmern uns um die Einreichung bei Ihrer Kasse und um sämtliche Formalitäten. Eine monatliche, kostenlose Belieferung erfolgt nach Genehmigung des Antrags durch die Pflegekasse. Sie können Art und Umfang der gewünschten Pflegehilfsmittel im Rahmen der erstatteten Pauschale dabei jederzeit individuell auf Ihren Bedarf anpassen.
Eine Anleitung zum richtigen Ausfüllen finden Sie auf der Rückseite der jeweiligen Formulare.

Sie haben noch Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

oder unten über unser Kontaktformular

zum Downloaden und Selbstausdrucken

Mehr Informationen -
häufig gestellte Fragen (FAQ)

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen.
 
Innerhalb des SGB wird zwischen zwei verschiedenen Pflegehilfsmittel-Gruppen unterschieden. §33 SGB V definiert die Förderung von technischen Pflegehilfsmitteln und in §40 SGB XI wird der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch präzisiert.
 
Technische Pflegehilfsmittel umfassen Produkte zur Erleichterung der Pflege und zur selbständigen Lebensführung, wie z.B. Pflegebetten, Roll- oder Toilettenstühle, Waschsysteme, Gehhilfen oder
Die Ausstattung mit diesen Pflegehilfsmitteln kann die Grundausstattung oder die Ersatzbeschaffung beinhalten. In den überwiegenden Fällen wird eine Eigenbeteiligung fällig. Es kann auch vorkommen, dass diese Art der Hilfsmittel nur leihweise zu erhalten ist. Dann ist meist eine Ausbildung über den richtigen Gebrauch notwendig.
 
Unter Pflegehilfsmittel zum Verbrauch fallen Einmal-Produkte wie Untersuchungshandschuhe, diverse Mittel zur Desinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschüren oder Mundschutze.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, jeder privat Krankenversicherte besitzt eine entsprechende Mitgliedschaft in der privaten Pflegeversicherung.

Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sind zwei eigenständige Säulen der Sozialversicherung.
Die Aufgabe der Krankenversicherung ist es, die Gesundheit zu erhalten, wiederherzustellen und eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Leistungen der Krankenkasse können sofort mit Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.

Bei der Pflegeversicherung hingegen ist das anders. Sie zahlt nur, wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Einstufung in einen Pflegegrad vornimmt. Außerdem muss jeder Versicherte innerhalb von 10 Jahren mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt haben, bevor er bestimmte Leistungen beanspruchen kann. Wenn sich der Gesundheitszustand verbessert, prüft der MDK, ob ein geringerer Pflegegrad ausreicht. Liegt keine dauerhafte Pflegebedürftigkeit mehr vor, werden einzelne Pflegeleistungen bei Bedarf wieder von der Krankenkasse übernommen.

Die bisherige Einteilung in die Pflegestufen 0, I, II, III und III+ wurde aufgegeben. Seit dem 1. Januar 2017 gelten durch das neue Pflegestärkungsgesetz die neuen Pflegegrade, welche eine individuellere Einstufung und passgenauere Leistungen in der Pflege ermöglichen.

Damit wird der Kreis der Leistungsberechtigten erweitert, denn zukünftig haben alle Menschen mit einer dauerhaft geistigen und/oder körperlichen Einschränkung, die auf Hilfe angewiesen sind, gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Somit sind dann auch die an Demenz erkrankten Personen integriert. Im neuen Pflegegrad-System werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung berücksichtigt.

Unter Einbezug von Faktoren wie Mobilität, kognitiven Fähigkeiten und Bewältigung von Anforderungen des Alltagslebens wird die Bemessung der Selbstständigkeit zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.

Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtungen der Krankenkasse bestehen.

Zu den Kosten für technische Pflegehilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen dafür die Kosten.

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag.
Die Höhe der Leistungen hängt vom Pflegegrad des Antragsstellers ab.

Versicherte, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind (zum Beispiel aufgrund einer Demenz), erhalten darüber hinaus zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Je nach Betreuungsbedarf steht ihnen entweder ein Grundbetrag von 104 Euro oder ein erhöhter Betrag von 208 Euro monatlich zu.

Bereits ab dem Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige nun die Erstattung von Aufwendungen aus der Tages- und Kurzzeitpflege und den Leistungen von Pflegediensten geltend machen.

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung heranziehen, da im Pflegegrad 1 kein Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht. Dieser gilt erst ab Pflegegrad 2. Wichtig: Der Anspruch auf diese Leistung entsteht bereits mit der Zuordnung zu einer Pflegestufe bzw. einem Pflegegrad. Es ist also kein gesonderter Antrag notwendig. Auch rückwirkend dürfen Belege gesammelt und bei der Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden (§ 45b SGB XI)! Die Ansprüche können bis zum 30. Juni des Folgejahres aus dem laufenden Jahr angesammelt werden.

Die Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung beteiligt sich allgemein an den Aufwendungen zur Pflegehilfsmittel-Beschaffung je nach Art des Pflegehilfsmittels.

Darüber hinaus gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, gem. §78 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit §40 Absatz 2 SGB XI, für Pflegebedürftige, die ambulant gepflegt werden und mindestens einen Pflegegrad 1 haben. Eine Hilfsmittelpauschale in Höhe von bis zu 40€ pro Monat wird dann von der zuständigen Pflegekasse übernommen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich mit Pflegehilfsmitteln einzudecken.
Die einfachste und zeitsparendste Methode ist sicherlich die monatliche Lieferung direkt über ein Service-Unternehmen wie die mediclean Homecare Service GmbH, zu veranlassen. Einmal im Monat erhalten sie eine, auf Ihre Bedürfnisse angepasste, Pflegehilfsmittel-Box im Wert von bis zu 40€. Die monatliche Zusendung von Hilfsmitteln ist für Sie dabei kostenfrei. Alles was Sie tun müssen ist, uns den Antrag auf Kostenerstattung, der dem erstem Pflegehilfsmittel-Paket beiliegt, ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Wir klären dann alle Formalitäten mit Ihrer Pflegekasse. Dieser Service ist für Sie ebenfalls kostenlos.

Eine Übersicht über die zur Auswahl stehenden Produkte finden Sie hier.

Ja, sie können Ihre Box mit Pfleghilfsmitteln – je nach Bedarf – jeden Monat selbst neu befüllen und Produkte austauschen.

Die meisten Pflegekassen bewilligen die Kostenübernahme auf unbestimmte Zeit. Andere mindestens für ein Jahr- hier wird nach Ablauf einfach ein neuer Antrag gestellt und die Pflegekassen prüfen, ob der Gesundheitszustand weiterhin eine Unterstützung erfordert.

Ja, auch privat Versicherte haben den Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Sie erhalten eine Rechnung von uns, die sie zunächst bezahlen müssen und anschließend bei ihrer Versicherung einreichen können. Nach unserer Kenntnis erstatten praktisch alle privaten Versicherer die Kosten bis zu 40 Euro im Monat.

Wir sind für Sie da.
Schicken Sie uns Ihr Anliegen einfach über das Kontaktformular.